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zu Artikel 118a B-VG (Pöschl)

Pöschl3. LfgAugust 2000

(1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können.

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