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Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg
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zu Artikel 117 B-VG (Müllner)
Müllner
15. Lfg
September 2019
(1)
Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
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Art 117 B-VG