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zu Artikel 117 B-VG (Müllner)

Müllner15. LfgSeptember 2019

(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:

der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;

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