vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Artikel 109 B-VG (Moritz)

Moritz1. LfgJuni 1999

In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind (Artikel 102 Absatz 1 zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann; im übrigen gilt Artikel 103 Absatz 4.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte