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zu Artikel 90 Abs 1 B-VG (Herbst)

Herbst12. LfgJuni 2016

(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

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BGBl 1920/1 (Blg KNV AB 991); BGBl 1925/367 (Wv); BGBl I 2012/51 (BlgNR 24. GP RV 1618 AB 1171).

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