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zu Artikel 51 B-VG (Hengstschläger)

Hengstschläger13. LfgMai 2017

(1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

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