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zu Art 8 Abs 1 B-VG (Marko)

Marko3. LfgAugust 2000

Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

BGBl 1920/1 (BlgKNV AB 991); BGBl 1925/367 (Wv); BGBl 1930/1 (Wv).

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