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(23) (Verfassungsbestimmung) (Anm.: Erster und zweiter Satz durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Die §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung vor BGBl. I Nr. 106/2005 (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.