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Artikel 140 B-VG (Schäffer/Kneihs)

Schäffer/Kneihs29. LfgOktober 2022

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit

von Gesetzenauf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes;11Bis 31.12.2014.

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