(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
von Gesetzenauf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes;1(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
von Gesetzenauf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes;1