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Artikel 59 B-VG (Konrath)

Konrath25. LfgOktober 2020

Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.

Entstehungsgeschichte
Ermacora, Quellen; BGBl 1/1920 (BlgKNV AB 991); BGBl 1013/1994 (RV 27 AB 58 BlgNR XIX. GP ).

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