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Artikel 56 B-VG (Zellenberg)

Zellenberg30. LfgJuni 2023

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates

 

(1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

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