Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art 59 Abs 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art 59 Abs 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.