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zu § 181a AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Verfahren bei ausländischem Erbstatut

 

Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgeblichen Erbrecht erfordern.

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