(1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten: die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
(2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.