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zu § 177 AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Einantwortung

 

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).

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