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zu § 151 AußStrG (Grün)

Grün3. AuflOktober 2020

Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen

 

Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn

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das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.

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