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zu § 145a AußStrG (Grün)

Grün3. AuflOktober 2020

Erhebungen und Registereintragungen

 

(1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

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