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zu § 121 AußStrG (Mondel)

Mondel3. AuflOktober 2020

Mündliche Verhandlung

 

(1) Über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat das Gericht mündlich zu verhandeln, wenn dies das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt.

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