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zu § 99 AußStrG (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflOktober 2020

Antrag auf Nichtanerkennung

 

Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

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