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zu § 65 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses

 

(1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.

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