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zu § 49 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Zulässigkeit von Neuerungen

 

(1) Im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel sind soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben und sich aus § 55 Abs. 2 nicht anderes ergibt.

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