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zu § 33 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

(1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.

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