Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020
Anhängigkeit des Verfahrens
(1) Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.