Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.