Gewidmet ist dieser Kommentar meinem verehrten akademischen Lehrer, o. Univ.-Prof. Dr. Winfried Kralik (1921–2000). Das Außerstreitverfahren war ihm – auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Notar – stets ein ganz besonderes Anliegen. Der Geist des neuen Außerstreitgesetzes (insbesondere des so bedeutsamen Allgemeinen Teils) ist auch ganz wesentlich von seinen Ideen geprägt (vgl dazu näher Einleitung XXXVII).