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zu Artikel 54 EuInsVO (Arts/Kasalo)

Arts/Kasalo2. AuflOktober 2022

Artikel 54
Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger

 

(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich alle bekannten ausländischen Gläubiger.

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