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zu Artikel 43 EuInsVO (Geroldinger)

Geroldinger2. AuflOktober 2022

Artikel 43
Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten

 

(1) Um die Koordinierung von Hauptinsolvenzverfahren, Partikularverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern,

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