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zu Artikel 38 EuInsVO (Brenn)

Brenn2. AuflOktober 2022

Artikel 38
Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

 

(1) Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht unterrichtet den Verwalter oder den Schuldner in Eigenverwaltung des Hauptinsolvenzverfahrens umgehend davon und gibt ihm Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern.

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