Artikel 24
Einrichtung von Insolvenzregistern
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in ihrem Hoheitsgebiet ein oder mehrere Register, um Informationen über Insolvenz[v] erfahren bekanntzumachen (im Folgenden „Insolvenzregister“). Diese Informationen werden so bald als möglich nach Eröffnung eines solchen Verfahrens bekanntgemacht.