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zu Artikel 24 EuInsVO (Arts/Kasalo)

Arts/Kasalo2. AuflOktober 2022

Artikel 24
Einrichtung von Insolvenzregistern

 

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in ihrem Hoheitsgebiet ein oder mehrere Register, um Informationen über Insolvenz[v] erfahren bekanntzumachen (im Folgenden „Insolvenzregister“). Diese Informationen werden so bald als möglich nach Eröffnung eines solchen Verfahrens bekanntgemacht.

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