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zu Artikel 15 EuInsVO (Trenker)

Trenker2. AuflOktober 2022

Artikel 15
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken

 

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Unionsrecht begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.

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