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zu Artikel 12 EuInsVO (Trenker)

Trenker2. AuflOktober 2022

Artikel 12
Zahlungssysteme und Finanzmärkte

 

(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.

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