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zu § 10 EKEG (Schopper/Vogt)

Schopper/Vogt2. AuflOktober 2022

Stille Gesellschaft

 

(1) Beteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleich gehalten.

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