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zu § 7 EKEG (Schopper/Vogt)

Schopper/Vogt2. AuflOktober 2022

Treuhandschaft

 

(1) Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.

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