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zu § 47 ReO (Schindl)

Schindl2. AuflOktober 2022

Verweisungen

 

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der IO verwiesen wird, sind diese nur sinngemäß anzuwenden.

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