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zu § 45 ReO (Jaufer)

Jaufer2. AuflOktober 2022

Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren

 

(1) Wenn nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren einzuleiten und nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger ohne Durchführung einer Tagsatzung über die Bestätigung der Restrukturierungsvereinbarung zu entscheiden.

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