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zu § 40 ReO (Kalser/Simsa)

Kalser/Simsa2. AuflOktober 2022

Rekurs

 

(1) Gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann von jedem ablehnenden betroffenen Gläubiger, gegen die Versagung der Bestätigung vom Schuldner und von jedem zustimmenden betroffenen Gläubiger Rekurs erhoben werden.

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