Labner2. AuflOktober 2022
Eigenverwaltung des Schuldners
(1) Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens, soweit nicht dem Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen wurden.