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zu § 251 IO (Ruzik)

Ruzik2. AuflOktober 2022

Bekanntmachungen und Registereintragungen

 

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden. § 242 ist entsprechend anzuwenden.

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