vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 220i IO (Slonina)

Slonina2. AuflOktober 2022

Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung

 

Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte