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zu § 214 IO (Schoditsch)

Schoditsch2. AuflOktober 2022

Wirkung der Restschuldbefreiung

 

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach § 58 Z 1.

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