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zu § 117 IO (Jelinek)

Jelinek2. AuflOktober 2022

Genehmigungspflichtige Geschäfte

 

(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:

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