Aufrechnung
(1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden.<i>Perner</i> in <i>Koller/Lovrek/Spitzer</i> (Hrsg), IO - Insolvenzordnung<sup>Aufl. 2</sup> (2022) zu § 19 IO, Seite 203 Seite 203