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zu § 128 WRG 1959 (Mitter)

Mitter1. AuflApril 2022

Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt

 

Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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