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zu Artikel 24 CMR (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.

Inhaltsübersicht

Literatur:

Siehe Vor Art 1 und 17–19 sowie 23 CMR.

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