vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 65 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte