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zu § 395 UGB (Apathy/Perner)

Apathy/Perner3. AuflMai 2019

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

BGBl I 2005/120: Überschrift hinzugefügt.

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