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zu § 374 UGB (Kerschner)

Kerschner3. AuflMai 2019

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

BGBl I 2005/120: Neue Überschrift; Verweis nicht mehr auf deutsches BGB, sondern auf andere Bestimmungen.

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