In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiss, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
BGBl I 2005/120: Neue Überschrift; statt „Besitz erwerben“ „Erwerb der Innehabung“.