(1) Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden:
wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahrens eröffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne Erfolg versucht ist.