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zu § 367 UGB (Kerschner)

Kerschner3. AuflMai 2019

Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.

BGBl I 2005/120: Überschrift hinzugefügt; bisherige Regelung (Unredlichkeit beim Erwerb von Inhaberpapieren) aufgehoben; § 367 UGB enthält nun § 366 Abs 3 HGB mit Verweis auf § 456 ABGB.

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