Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
BGBl I 2005/120: Überschrift hinzugefügt; bisherige Regelung (Unredlichkeit beim Erwerb von Inhaberpapieren) aufgehoben; § 367 UGB enthält nun § 366 Abs 3 HGB mit Verweis auf § 456 ABGB.